Aktuelles aus dem Familienrecht
Umgang trotz Opferschutzprogramm?
Mehrjähriger Umgangsausschluss nach häuslicher Gewalt kann zulässig sein
BVerfG, Beschl. v. 07.10.2025 – 1 BvR 746/23
Grundsätzlich gilt im Familienrecht: Kinder sollen zu beiden Eltern Kontakt haben. Dieses Prinzip endet aber dort, wo der Umgang das Kindeswohl gefährdet. Das Bundesverfassungsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Vater trotz massiver Gewaltvorwürfe und trotz der Unterbringung von Mutter und Kindern in einem Opferschutzprogramm weiterhin Umgang mit den Kindern verlangte. Die Verfassungsbeschwerde des Vaters blieb ohne Erfolg.
Dem Verfahren lag ein besonders schwerwiegender Sachverhalt zugrunde. Die Mutter hatte geltend gemacht, der Vater habe ihr im Zusammenhang mit der Trennung mit dem Tod gedroht. Nach einer eskalierten Auseinandersetzung suchte sie mit den Kindern Schutz bei der Polizei. Seither lebten Mutter und Kinder im Opferschutzprogramm unter neuer Identität. Vor diesem Hintergrund schlossen die Fachgerichte den Umgang des Vaters für mehrere Jahre aus. Sie gingen davon aus, dass schon die Anbahnung oder Durchführung von Umgangskontakten die Gefahr erhöhen könnte, den Aufenthaltsort von Mutter und Kindern preiszugeben.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass ein längerfristiger Umgangsausschluss einen erheblichen Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG darstellt. Ein solcher Eingriff ist aber verfassungsrechtlich möglich, wenn die Gerichte die drohende Kindeswohlgefährdung tragfähig aufklären und konkret begründen. Genau daran fehlte es hier nach Auffassung des Gerichts nicht. Die Fachgerichte hatten die Gefahrenlage nicht nur allgemein beschrieben, sondern die Gefahr für die Mutter als mittelbare Gefahr auch für die Kinder gewertet. Denn das Kindeswohl ist eng mit der körperlichen und seelischen Unversehrtheit des betreuenden Elternteils verbunden.
Wichtig ist an der Entscheidung vor allem dies: Ein mehrjähriger Umgangsausschluss ist kein Automatismus, selbst nicht bei häuslicher Gewalt. Er setzt eine sorgfältige Tatsachenermittlung voraus und muss auf einer belastbaren Grundlage beruhen, etwa auf Aussagen der Beteiligten, behördlichen Erkenntnissen, polizeilichen Einschätzungen und weiteren Beweismitteln. Sind mildere Mittel – etwa begleiteter Umgang – nicht geeignet, die konkrete Gefährdung sicher auszuschließen, kann auch ein längerfristiger Ausschluss verhältnismäßig sein.
Für die Praxis lässt sich die Entscheidung so zusammenfassen: Auch das Umgangsrecht steht unter dem Vorbehalt des Kindeswohls. Besteht eine erhebliche Gefährdungslage gegenüber dem betreuenden Elternteil und wirkt sich diese Gefahr auf die Sicherheit und Stabilität der Kinder aus, kann ein mehrjähriger Umgangsausschluss verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.